Vereinssatzung

Vereinsatzung „Roetgen – mach Watt“

§ 1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen „Roetgen – mach Watt“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“
Der Sitz des Vereins ist 52159 Roetgen.

§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Vorträge, sowie die Unterstützung wissenschaftlicher Projekte und Veranstaltungen zum Thema Klimaschutz,
  • das Bewusstsein für den Natur- und Umweltschutz in der Bevölkerung zu wecken und zu stärken,
  • die in diesem Bereich Aktiven zu informieren und fortzubilden durch Veranstaltungen, Lehrgänge, Aktionstage und Kampagnen,
  • durch die Entwicklung und Bereitstellung von Informationsmaterialien und
    Vermittlung an ausgewiesene Beratungsstellen, und
  • die Unterstützung beim Aufbau von Öko- Energiegenossenschaften zur dezentralen Energieversorgung.

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an das Initiativ-Präsidium zu, welches dann endgültig entscheidet.

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(2) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere, ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens
einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an das Initiativ-Präsidium zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Präsidenten des Präsidiums, bzw. seinen
Stellvertreter zu richten ist. Das Initiativ-Präsidium entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

(3) Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind das Initiativ-Präsidium, die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11 (Initiativ-Präsidium)

(1) Das Initiativ-Präsidium wird durch die Gründungsmitglieder besetzt und soll gewährleisten, dass bei der zukünftigen Vereinsarbeit der Gründungsgedanke bewahrt wird und die ursprünglichen Ziele im Sinne der Gründungsmitglieder fortgeführt, bzw. weiterentwickelt werden.

(2) Scheidet ein Gründungsmitglied aus, wird mit der Mehrheit des Präsidiums ein/e Nachfolger/in berufen.

(3) Es wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Stellvertreter jeweils für 3 Jahre. Gleichzeitige Vorstandstätigkeit ist möglich.

(4) Jedes Präsidiumsmitglied hat eine Stimme.

(5) Der Präsident / Stellvertreter lädt bei Bedarf, bzw. auf Wunsch eines Drittels des Präsidiums, mit einer Frist von 2 Wochen, unter Angabe der Tagesordnung, per Mail, oder per Brief ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladungsmail, bzw. das Einladungsschreiben, sofern keine E-Mail-Adresse vorhanden, gilt als den Präsidiumsmitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse, bzw. Anschrift gerichtet war. Ein zusätzlicher Tagesordnungspunkt kann, vor Beginn der Sitzung, von einem Mitglied beantragt werden. Der Antrag ist zu begründen. Über die Aufnahme wird abgestimmt.

(6) Der Präsident / Stellvertreter leitet das Präsidium und schlägt einen Protokollführer vor.

(7) Entscheidungen werden, außer den unten genannten Sonderfällen, mit einfacher Mehrheit getroffen.

(8) Schriftliche Vollmachten an andere Präsidiumsmitglieder zur Vertretung eines Mitgliedes bei Abwesenheit sind möglich.

(9) Zu den Aufgaben des Initiativ-Präsidiums gehören: Teilnahme an der Mitgliederversammlung und den dortigen Wahlen. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(10) Über Wahlen und Beschlussfassungen ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Präsidenten / Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 (Mitgliederversammlung)

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der
Kassenprüfer/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit sowie die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

(2) Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder der Präsidiumsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per E-Mail oder per Brief unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladungsmail folgenden Tag. Die Einladungsmail, bzw. das Einladungsschreiben, sofern keine E-Mail-Adresse vorhanden, gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse, bzw. Anschrift gerichtet war.

(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Vorschläge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.

(6) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann persönlich oder durch ein anderes Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Das gleiche gilt für Präsidiumsmitglieder. Vollmachten der Präsidiumsmitglieder sind nur untereinander zulässig.

(8) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen Mitglieder, bzw. Präsidiumsmitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Für die Beschlussfassung ist es zwingend erforderlich, dass gleichzeitig die entsprechende Zustimmung der anwesenden bzw. vertretenen
Präsidiumsmitglieder vorliegt.

(9) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden/vertretenen Mitglieder, bzw. Präsidiumsmitglieder und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden/vertretenen Mitglieder bzw. Präsidiumsmitglieder beschlossen werden.

(10) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 1/3 der Mitglieder, bzw. Präsidiumsmitglieder, incl. schriftlicher Vollmachten, beschlussfähig. Ist eine Mitgliederversammlung wegen Nichterfüllung des Quorums nicht beschlussfähig, wird vom Vorstand unmittelbar, innerhalb von 14 Tagen, eine neue Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist dann auch ohne Erfüllung des Quorums beschlussfähig.

(11) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 (Vorstand)

(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie bis zu 3 weiteren Vorstandsmitglieder. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden, oder dem Schatzmeister jeweils mit einem anderen Vorstandsmitglied gemeinschaftlich.

(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

(3) Wiederwahl ist zulässig.

(4) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 14 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren bis zu drei Kassenprüfer/innnen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den die Nationale Klimaschutzinitiative des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Roetgen, 01.10.2019